Wie erstelle ich einen Wartungsplan? | Digitales Wartungsheft

Wie erstelle ich einen Wartungsplan?

Stand: 24. August 2026

In fünf Schritten.

1. Bestandsaufnahme

Zuerst die Frage, was im Betrieb überhaupt prüfpflichtig ist. In kleinen Betrieben sind das fast immer dieselben Gruppen:

  • Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Leitern und Tritte
  • Regalanlagen
  • Flurförderzeuge (Stapler, Hubwagen)
  • Kraftbetätigte Türen und Tore
  • Druckluftbehälter
  • Feuerlöscher
  • Absaug- und lufttechnische Anlagen
  • Brandschutztüren mit Feststellanlage
  • Krane (Hallen-, Schwenkarm-, Lkw-Ladekran)
  • Turmdrehkran
  • Fahrzeugkran
  • Hebebühnen (Fahrzeug-Hebebühne, Hubarbeitsbühne, Hubtisch, Hubladebühne)
  • Anschlag- und Lastaufnahmemittel (Ketten, Hebebänder, Rundschlingen, Seile)
  • PSA gegen Absturz (Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer, Höhensicherungsgerät)

Gehen Sie einmal durch den Betrieb und schreiben Sie auf, was Sie sehen. Bezeichnung und Standort genügen fürs Erste.

2. Fristen zuordnen

Zu jeder Anlage gehört eine Frist, eine Maßnahmenart und die Angabe, wer prüfen darf. Die gebräuchlichen Werte stehen in der Übersicht der Prüffristen.

Achten Sie dabei auf den Unterschied: Die meisten Werte sind Richtwerte aus dem technischen Regelwerk, die Sie nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung anpassen dürfen1. Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen, gelten nur bei überwachungsbedürftigen Anlagen wie Druckluftbehältern — und dort erst oberhalb einer bestimmten Größe1 — sowie bei Flurförderzeugen2.

3. Verantwortlichkeiten festlegen

Zu jeder Aufgabe gehört, wer sie erledigt: intern oder eine Fremdfirma. Entscheidend ist die erforderliche Qualifikation. Eine befähigte Person kann jemand aus dem eigenen Betrieb sein — nach § 2 Abs. 6 BetrSichV1 zählen Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Eine Elektrofachkraft3 ist eine andere Anforderung. Und bei Druckluftbehältern kommt es auf die Größe an: Erst über 1.000 bar · Liter muss eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen1 — darunter darf eine befähigte Person die wiederkehrenden Prüfungen übernehmen.

4. Dokumentation vorbereiten

Nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung1 gehören in die Aufzeichnung: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Papier oder elektronisch — beides ist zulässig1.

Legen Sie das Formular bereit, bevor die erste Prüfung ansteht — dann ist beim Ausfüllen klar, welche Angaben hineingehören.

5. Nachhalten

Ein Wartungsplan scheitert selten am Erstellen und fast immer am Nachhalten. Wer ihn einmal anlegt und dann nicht anschaut, hat nichts gewonnen. Deshalb gehört der aktuelle Kalender an die Wand, wo ihn jeder sieht — in den Ordner wandert, was erledigt ist: die unterschriebenen Protokollblätter, und der alte Kalender, sobald ein neuer hängt.

Praktisch heißt das: ein Blatt mit allen Fälligkeiten nach Datum, Überfälliges ganz oben, mit Kästchen zum Abhaken. Und ein zweites Blatt je Aufgabe zum Ausfüllen, das nach der Prüfung unterschrieben in den Ordner wandert.

Im Original nachlesen

Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.

Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
  2. DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
  3. DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; Durchführungsanweisungen vom April 1997, Nachdruck Januar 2005, am Originaltext gelesen am 23.08.2026

Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.

Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.

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Ausgedruckt am 19.10.2026