Prüffristen im Überblick
Stand: 20. September 2026
Welche Prüfung ist wann fällig, und wer darf sie durchführen? Die folgende Übersicht fasst die Fristen zusammen, die in kleinen Betrieben am häufigsten gebraucht werden.
Welche Prüfungen gelten für Ihren Betrieb? Wählen Sie Arbeitsbereiche und Anlagen aus und sehen Sie nur die passenden Fristen.
Eine Vorbemerkung, die den meisten Ärger erspart: Es gibt kaum gesetzlich festgelegte Prüffristen. Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung1 legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst fest — auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung. Die Zahlen unten sind Richtwerte aus dem technischen Regelwerk; welche, steht je Zeile in der Spalte „Grundlage". Sie sind gut begründet und in der Praxis üblich, aber sie ersetzen Ihre eigene Beurteilung nicht.
Unverrückbar sind nur zwei Arten von Fristen: die gesetzlichen Höchstfristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen — in dieser Übersicht Druckluftbehälter und die Behälter von Feuerlöschern, jeweils erst oberhalb einer bestimmten Größe1 — und die verbindlichen Fristen aus Unfallverhütungsvorschriften, hier die jährliche Prüfung von Flurförderzeugen2. Alles Übrige sind Richtwerte, die Sie nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung anpassen dürfen.
Stand: 23. September 2026 · Katalogversion 10
Stand: 23. September 2026
| Anlage | Prüfung | Frist | Art | Wer darf prüfen | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand | alle 4 Jahre | Richtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A |
| Prüfung in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | alle 1 Jahr | Richtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A | |
| Prüfung der Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | alle 1 Monat | Richtwert | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A | |
| Funktionsprüfung Fehlerstrom-Schutzschalter, stationäre Anlagen | alle 6 Monate | Richtwert | Benutzer | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A | |
| Funktionsprüfung Fehlerstrom-Schutzschalter, nichtstationäre Anlagen | arbeitstäglich | Richtwert | Benutzer | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle 1A | |
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | alle 6 Monate (außer Baustelle) | Richtwert | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Prüfgeräten | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B |
| Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | alle 3 Monate (Baustelle) | Richtwert | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Prüfgeräten | DGUV Vorschrift 3, DA zu Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B | |
| Leitern und Tritte | Prüfung von Leitern und Tritten auf ordnungsgemäßen Zustand | alle 12 Monate— Empfehlung | Empfehlung | befähigte Person | DGUV Information 208-016 Kapitel 6 i. V. m. § 3 Abs. 6 BetrSichV |
| Sichtkontrolle vor der Verwendung | vor jeder Verwendung | Richtwert | Benutzer | DGUV Information 208-016, Kapitel 5.1 | |
| Regalanlagen | Regalinspektion (Experteninspektion) | alle 12 Monate | Richtwert | befähigte Person | DIN EN 15635, DGUV Information 208-043, § 14 Abs. 2 BetrSichV |
| Sichtkontrolle des Regals | wöchentlich— Empfehlung | Empfehlung | befähigte Person (interne Prüfung) | DIN EN 15635, DGUV Information 208-043 | |
| Flurförderzeuge (Stapler, Hubwagen) | Sicherheitstechnische Prüfung des Flurförderzeugs | alle 12 Monate— Höchstfrist | Höchstfrist | Sachkundiger nach DGUV Vorschrift 68 § 37 — heute: zur Prüfung befähigte Person | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1 |
| Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen für den Schmalgangbetrieb | täglich | Richtwert | Bedienungspersonal | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 2 | |
| Kraftbetätigte Türen und Tore | Sicherheitstechnische Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore | alle 12 Monate | Richtwert | Sachkundige mit geeigneter Messtechnik | ASR A1.7 Abschnitt 10.2 Abs. 1 und 2 |
| Druckluftbehälter | Innere Prüfung des Druckbehälters | alle 5 Jahre— Höchstfrist | Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) — ab 1.000 bar · Liter | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 i. V. m. Nr. 6 Tabelle 4 bzw. 7 |
| Festigkeitsprüfung des Druckbehälters | alle 10 Jahre— Höchstfrist | Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) — ab 1.000 bar · Liter | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 i. V. m. Nr. 6 Tabelle 4 bzw. 7 | |
| Feuerlöscher | Instandhaltung und Prüfung tragbarer Feuerlöscher | alle 24 Monate | Richtwert | Fachkundiger (insbesondere Sachkundiger nach DIN 14406-4) | ASR A2.2 Abschnitt 7.4.2, DIN 14406-4 |
| Innere Prüfung des Druckbehälters | alle 10 Jahre— Höchstfrist | Höchstfrist | befähigte Person; bei Behältern über 1.000 bar · Liter eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), dann höchstens alle 5 Jahre | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 | |
| Festigkeitsprüfung des Druckbehälters | alle 10 Jahre— Höchstfrist | Höchstfrist | befähigte Person; bei Behältern über 1.000 bar · Liter eine ZÜS | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 | |
| Absaug- und lufttechnische Anlagen | Prüfung der lufttechnischen Anlage auf Wirksamkeit | alle 12 Monate | Richtwert | befähigte Person | DGUV Regel 109-002 Abschnitt 11.2.2 |
| Brandschutztüren mit Feststellanlage | Funktionskontrolle der Feststellanlage | alle 1 Monat | Richtwert | Betreiber | ASR A1.7 Abschnitt 10.2 Abs. 3 |
| Krane (Hallen-, Schwenkarm-, Lkw-Ladekran) | Wiederkehrende Prüfung des Krans | alle 12 Monate (außer Büro)— Höchstfrist | Höchstfrist | befähigte Person | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3, Tabelle 1 und 2 |
| Turmdrehkran | Wiederkehrende Prüfung des Turmdrehkrans | alle 12 Monate (Baustelle)— Höchstfrist | Höchstfrist | befähigte Person | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, Tabelle 1 |
| Prüfung durch einen Prüfsachverständigen (im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich) | alle 4 Jahre (Baustelle)— Höchstfrist | Höchstfrist | Prüfsachverständiger | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, Tabelle 1 | |
| Fahrzeugkran | Wiederkehrende Prüfung des Fahrzeugkrans | alle 12 Monate (Baustelle)— Höchstfrist | Höchstfrist | befähigte Person | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, Tabelle 1 |
| Prüfung durch einen Prüfsachverständigen (ab dem 13. Betriebsjahr jährlich) | alle 4 Jahre (Baustelle)— Höchstfrist | Höchstfrist | Prüfsachverständiger | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, Tabelle 1 | |
| Hebebühnen (Fahrzeug-Hebebühne, Hubarbeitsbühne, Hubtisch, Hubladebühne) | Wiederkehrende Prüfung der Hebebühne | alle 12 Monate (außer Büro) | Richtwert | befähigte Person | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 Abschnitt 2.9.1; DGUV Grundsatz 308-002 Abschnitt 4.4.1 |
| Anschlag- und Lastaufnahmemittel (Ketten, Hebebänder, Rundschlingen, Seile) | Wiederkehrende Prüfung der Anschlag- und Lastaufnahmemittel | alle 12 Monate (außer Büro) | Richtwert | befähigte Person | DGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 1 |
| Prüfung von Rundstahlketten auf Rissfreiheit | alle 3 Jahre (außer Büro) | Richtwert | befähigte Person | DGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 2 | |
| Sichtkontrolle vor dem Anschlagen | vor jeder Verwendung (außer Büro) | Richtwert | Benutzer | DGUV Regel 109-017 Kapitel 5 und 5.3 | |
| PSA gegen Absturz (Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer, Höhensicherungsgerät) | Wiederkehrende Prüfung der PSA gegen Absturz | alle 12 Monate (außer Büro) | Richtwert | sachkundige Person | DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.2 |
| Sichtprüfung der PSA gegen Absturz | vor jeder Verwendung (außer Büro) | Richtwert | Benutzer | DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.1 |
Die Fristen sind Richt- oder Höchstwerte aus den genannten Vorschriften. Verbindlich legt sie der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV)1.
Zeilen ohne Frist — „vor jeder Verwendung“, „täglich“, „arbeitstäglich“ und „wöchentlich“ — sind laufende Kontrollen im Arbeitsalltag. Sie haben keinen Termin und stehen im Wartungskalender in einem eigenen Block, nicht in der Terminliste.
Druckluftbehälter: Frist und Prüfberechtigung hängen beide vom Druckinhaltsprodukt ab (bar × Liter); hinterlegt ist der Beispielfall 2.970 bar · Liter. Erst über 1.000 bar · Liter muss eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen; darunter darf eine befähigte Person die wiederkehrenden Prüfungen übernehmen, und Sie legen die Frist selbst fest (höchstens zehn Jahre). Die äußere Prüfung entfällt beim nicht beheizten Kompressorkessel (Nr. 5.6).
Zu den Bezeichnungen in der Spalte „Wer darf prüfen": Zwei Quellen verwenden den älteren Begriff Sachkundiger — die ASR A1.7 für kraftbetätigte Türen und Tore (Ausgabe 2009, Abschnitt 10.2)3 und die DGUV Vorschrift 68 für Flurförderzeuge (Fassung 1997, § 37)2. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht seit 2015 von der zur Prüfung befähigten Person — § 2 Abs. 61. Die Tabelle gibt jeweils die Bezeichnung der Quelle wieder, so wie sie im Originaltext steht. Für Tore kommt eine Besonderheit hinzu: Die ASR A1.7 verlangt ausdrücklich geeignete Messtechnik, etwa für den Kraftverlauf an den Schließkanten3.
Wer darf prüfen? – die Begriffe
Zur Prüfung befähigte Person
Eine Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“1. Das kann jemand aus dem eigenen Betrieb sein oder ein externer Dienstleister. Welche Qualifikation im Einzelnen nötig ist, beschreibt die Technische Regel TRBS 1203.
Elektrofachkraft
Eine Person, die dank Fachausbildung, Erfahrung und Kenntnis der geltenden Regeln elektrotechnische Arbeiten beurteilen und die Gefahren dabei erkennen kann4. Typisch ist eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung.
Elektrotechnisch unterwiesene Person
Eine Person, die eine Elektrofachkraft für bestimmte Aufgaben unterwiesen und bei Bedarf angelernt hat, über die Gefahren bei falschem Vorgehen und die nötigen Schutzmaßnahmen5. Ortsveränderliche Geräte darf sie prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet und eine Elektrofachkraft die Leitung und Aufsicht hat4.
DIN VDE 1000-10, Definition nach der Wiedergabe der DKE: Elektrotechnisch unterwiesene Person Norm nicht beschafft — gelesen auf dke.de am 20.09.2026
Sachkundiger (Türen und Tore)
Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore dürfen nur Sachkundige durchführen, „die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können“3. In der Praxis ist das meist ein Fachbetrieb für Tortechnik.
Fachkundiger (Feuerlöscher)
Feuerlöscher werden durch einen Fachkundigen gewartet, das sind „insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4“6. In der Praxis ist das ein Wartungsdienst für Feuerlöscher.
Zugelassene Überwachungsstelle
Eine Prüfstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 der Betriebssicherheitsverordnung1. Gemeint sind behördlich zugelassene Prüforganisationen, bekannte Beispiele sind TÜV und DEKRA. In dieser Übersicht betrifft das nur Druckluftbehälter und die Behälter von Feuerlöschern, jeweils ab einer bestimmten Größe.
Prüfsachverständiger
Eine zur Prüfung befähigte Person mit zusätzlicher Qualifikation für Krane. Sie hat eine Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, mindestens drei Jahre Erfahrung mit Kranen, davon ein halbes Jahr in der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen, kennt die einschlägigen Vorschriften, verfügt über die nötige Prüfausrüstung und hält ihr Wissen aktuell1.
Sachkundige Person (PSA gegen Absturz)
Wer PSA gegen Absturz prüft, braucht dafür eine eigene Sachkunde, in der Regel durch einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906. Die Anforderungen an eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung muss sie nicht erfüllen. Für Höhensicherungsgeräte verlangen Hersteller oft eine eigene Schulung7.
Was dokumentiert werden muss
Nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung1 gehören in die Aufzeichnung: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronische Aufzeichnung ist ausdrücklich zulässig.
Ausführlicher
- Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln
- Prüffristen für Leitern und Tritte
- Regalprüfung nach DIN EN 15635
- DGUV V3 — Prüfung elektrischer Betriebsmittel
- UVV-Prüfung von Flurförderzeugen
- Prüffristen für kraftbetätigte Türen und Tore
- Prüffristen für Feuerlöscher
- Prüffristen für Druckluftbehälter
- Prüffristen für Krane
- Prüffristen für Hebebühnen
- Prüffristen für Anschlagmittel
- Prüffristen für PSA gegen Absturz
- Wartungsplan erstellen — Anleitung
Im Original nachlesen
Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.
Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung. Fehlt unten eine Nummer, steht ihr Beleg unmittelbar bei der Aussage im Text.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
- DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- ASR A1.7 „Türen und Tore“— Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Fassung Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, am Originaltext gelesen am 21.09.2026
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; Durchführungsanweisungen vom April 1997, Nachdruck Januar 2005, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“— Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Fassung Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365, am Originaltext gelesen am 21.09.2026
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe September 2019, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
Weitere Quellen der Tabelle
Diese Quellen tragen keine Ziffer — sie stehen in der Spalte „Grundlage" der Tabelle, nicht im Fließtext.
- DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe April 2008, aktualisierte Fassung November 2024 (Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“), am Originaltext gelesen am 23.09.2026
- DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe Juni 2022, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
- DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe Dezember 2020, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
- DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe August 2022, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe Juni 2020, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe April 2020, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“— DIN e. V. Fassung DIN EN 15635:2009-08, nicht beschafft — Fundstelle genannt, Inhalt paraphrasiert (geprüft am 23.08.2026)
- DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Instandhaltung“— DIN e. V. Fassung DIN 14406-4:2009-09, nicht beschafft — Fundstelle genannt, Inhalt paraphrasiert (geprüft am 23.08.2026)
DIN-Normen sind kostenpflichtig und werden hier deshalb nur benannt, nicht verlinkt. In über 90 Normen-Infopoints — überwiegend Hochschulbibliotheken — lassen sie sich kostenfrei am Bildschirm einsehen. Standortübersicht der Normen-Infopoints beim DIN e. V. Am nächsten liegt die Bereichsbibliothek Steinfurt der FH Münster, Stegerwaldstr. 39, 48565 Steinfurt. Ortsangabe im Verzeichnis des DIN e. V. bestätigt am 23.08.2026
Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.
Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.
Wartungsplan erstellenhttps://digitales-wartungsheft.de/ratgeber
Ausgedruckt am 19.10.2026
Die Fristen sind Richt- oder Höchstwerte aus den genannten Vorschriften. Verbindlich legt sie der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV)1.
Wer darf prüfen? – die Begriffe
Zur Prüfung befähigte Person: Eine Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“1.
Elektrofachkraft: Eine Person, die dank Fachausbildung, Erfahrung und Kenntnis der geltenden Regeln elektrotechnische Arbeiten beurteilen und die Gefahren dabei erkennen kann2.
Elektrotechnisch unterwiesene Person: Eine Person, die eine Elektrofachkraft für bestimmte Aufgaben unterwiesen und bei Bedarf angelernt hat, über die Gefahren bei falschem Vorgehen und die nötigen Schutzmaßnahmen3.
Sachkundiger (Türen und Tore): Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore dürfen nur Sachkundige durchführen, „die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können“4.
Fachkundiger (Feuerlöscher): Feuerlöscher werden durch einen Fachkundigen gewartet, das sind „insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4“5.
Zugelassene Überwachungsstelle: Eine Prüfstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 der Betriebssicherheitsverordnung1.
Prüfsachverständiger: Eine zur Prüfung befähigte Person mit zusätzlicher Qualifikation für Krane. Sie hat eine Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, mindestens drei Jahre Erfahrung mit Kranen, davon ein halbes Jahr in der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen, kennt die einschlägigen Vorschriften, verfügt über die nötige Prüfausrüstung und hält ihr Wissen aktuell1.
Sachkundige Person (PSA gegen Absturz): Wer PSA gegen Absturz prüft, braucht dafür eine eigene Sachkunde, in der Regel durch einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906. Die Anforderungen an eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung muss sie nicht erfüllen. Für Höhensicherungsgeräte verlangen Hersteller oft eine eigene Schulung6.
- BetrSichV — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · § 3 Abs. 6, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 14, Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 2 · gelesen am 20.09.2026 und 23.09.2026
- DGUV Vorschrift 3 — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · § 2 Abs. 3 · gelesen am 20.09.2026
- DIN VDE 1000-10 — DKE, dke.de · Begriffsbestimmung · Norm nicht beschafft, Inhalt nach der Wiedergabe der DKE in eigenen Worten · gelesen am 20.09.2026
- ASR A1.7 — Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Abschnitt 10.2 Abs. 2 · gelesen am 21.09.2026
- ASR A2.2 — Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Abschnitt 7.4.2 · gelesen am 21.09.2026
- DGUV Regel 112-198 — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Abschnitt 10.3.2 · gelesen am 23.09.2026
https://digitales-wartungsheft.de/ratgeber
Termine und Prüfprotokolle für diese Prüfungen: Wartungsplan kostenlos erstellen – digitales-wartungsheft.de
Ausgedruckt am 19.10.2026 · Katalogversion 10