Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Stand: 24. August 2026
Empfohlen wird eine Prüfung alle zwölf Monate durch eine befähigte Person1. Verbindlich festgelegt wird die Frist aber nicht durch eine Vorschrift, sondern durch Ihre Gefährdungsbeurteilung2.
Eine Bürotrittleiter, die dreimal im Jahr benutzt wird, und eine Anlegeleiter, die täglich auf einer Baustelle im Einsatz ist, brauchen nicht denselben Prüfrhythmus. Die DGUV Information 208-016 spricht in Kapitel 6 deshalb eine Empfehlung aus und macht die Zeitabstände von Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und den Mängeln früherer Prüfungen abhängig1 — sie ist eine Handlungshilfe, keine Vorschrift.
Praktisch heißt das: Zwölf Monate sind ein guter Ausgangspunkt. Wer seine Leitern hart beansprucht, verkürzt.
Die zweite Prüfung, die oft vergessen wird
Neben der jährlichen Prüfung steht die Sichtkontrolle vor jeder Verwendung — sie ist Sache der benutzenden Person und braucht keinen Termin, Kapitel 5.11. Fällt dabei etwas auf, darf der Aufstieg nicht weiter verwendet werden, bis eine zur Prüfung befähigte Person oder eine vom Unternehmer zur Prüfung benannte Person die Sache geklärt hat1.
Wer darf prüfen?
Eine befähigte Person — nach § 2 Abs. 6 BetrSichV2 jemand, der die erforderlichen Kenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit mitbringt. Das kann jemand aus dem eigenen Betrieb sein; ein externer Dienstleister ist nicht vorgeschrieben.
Was muss dokumentiert werden?
Nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung2: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung.
Elektronische Aufzeichnung ist ausdrücklich zulässig — ein Ordner mit Papierprotokollen ist also nicht nötig, aber vollständig muss es sein.
Der häufigste Irrtum
Viele Betriebe kennzeichnen geprüfte Leitern mit einer Plakette und halten damit die Sache für erledigt. Die Plakette ist keine Dokumentation. Sie zeigt jedem im Betrieb, dass geprüft wurde — im Schadensfall zählt aber die oben genannte Aufzeichnung. Wer nur klebt und nicht protokolliert, steht schlechter da als jemand ohne Plakette, aber mit Protokoll.
Im Original nachlesen
Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.
Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.
- DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe August 2022, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.
Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln
Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.
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Ausgedruckt am 19.10.2026