Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb?
Wählen Sie aus, wo gearbeitet wird und was es in Ihrem Betrieb gibt – Sie sehen dann die passenden Prüffristen mit Quelle.
Alle Prüffristen auf einen Blick: Prüffristen im Überblick
Wer darf prüfen? – die Begriffe
Zur Prüfung befähigte Person
Eine Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“1. Das kann jemand aus dem eigenen Betrieb sein oder ein externer Dienstleister. Welche Qualifikation im Einzelnen nötig ist, beschreibt die Technische Regel TRBS 1203.
Elektrofachkraft
Eine Person, die dank Fachausbildung, Erfahrung und Kenntnis der geltenden Regeln elektrotechnische Arbeiten beurteilen und die Gefahren dabei erkennen kann2. Typisch ist eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung.
Elektrotechnisch unterwiesene Person
Eine Person, die eine Elektrofachkraft für bestimmte Aufgaben unterwiesen und bei Bedarf angelernt hat, über die Gefahren bei falschem Vorgehen und die nötigen Schutzmaßnahmen3. Ortsveränderliche Geräte darf sie prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet und eine Elektrofachkraft die Leitung und Aufsicht hat2.
DIN VDE 1000-10, Definition nach der Wiedergabe der DKE: Elektrotechnisch unterwiesene Person Norm nicht beschafft — gelesen auf dke.de am 20.09.2026
Sachkundiger (Türen und Tore)
Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore dürfen nur Sachkundige durchführen, „die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können“4. In der Praxis ist das meist ein Fachbetrieb für Tortechnik.
Fachkundiger (Feuerlöscher)
Feuerlöscher werden durch einen Fachkundigen gewartet, das sind „insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4“5. In der Praxis ist das ein Wartungsdienst für Feuerlöscher.
Zugelassene Überwachungsstelle
Eine Prüfstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 der Betriebssicherheitsverordnung1. Gemeint sind behördlich zugelassene Prüforganisationen, bekannte Beispiele sind TÜV und DEKRA. In dieser Übersicht betrifft das nur Druckluftbehälter und die Behälter von Feuerlöschern, jeweils ab einer bestimmten Größe.
Prüfsachverständiger
Eine zur Prüfung befähigte Person mit zusätzlicher Qualifikation für Krane. Sie hat eine Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, mindestens drei Jahre Erfahrung mit Kranen, davon ein halbes Jahr in der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen, kennt die einschlägigen Vorschriften, verfügt über die nötige Prüfausrüstung und hält ihr Wissen aktuell1.
Sachkundige Person (PSA gegen Absturz)
Wer PSA gegen Absturz prüft, braucht dafür eine eigene Sachkunde, in der Regel durch einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906. Die Anforderungen an eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung muss sie nicht erfüllen. Für Höhensicherungsgeräte verlangen Hersteller oft eine eigene Schulung6.
Gilt das für meinen Betrieb?
Ja, sobald jemand für Sie arbeitet. Eine Mindestgröße gibt es nicht. Schon mit einer einzigen beschäftigten Person sind Sie Arbeitgeber. Dann müssen Sie Arbeitsmittel, die durch Gebrauch oder äußere Einflüsse Schaden nehmen können, regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).
Beschäftigte sind auch Auszubildende (§ 2 Abs. 2 ArbSchG) sowie Teilzeit- und Minijob-Kräfte, denn auch sie sind Arbeitnehmer (§ 2 TzBfG). Schülerinnen, Schüler und Studierende, etwa im Praktikum, stehen Beschäftigten gleich, sobald sie Arbeitsmittel benutzen (§ 2 Abs. 4 BetrSichV).
Für elektrische Anlagen und Geräte gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 3 Ihrer Berufsgenossenschaft. Danach sind sie in bestimmten Zeitabständen zu prüfen (§ 5).
Druckbehälter und andere überwachungsbedürftige Anlagen müssen auch Betriebe ohne Beschäftigte prüfen lassen, sobald sie die Anlage gewerblich nutzen (§ 2 Abs. 3 BetrSichV).
Sie arbeiten allein, ohne Beschäftigte? Dann fragen Sie Ihre Berufsgenossenschaft, welche Vorschriften für Sie gelten.
Die Fristen sind Richt- oder Höchstwerte aus den genannten Vorschriften. Verbindlich legt sie der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV)1.
Im Original nachlesen
Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.
Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung. Fehlt unten eine Nummer, steht ihr Beleg unmittelbar bei der Aussage im Text.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; Durchführungsanweisungen vom April 1997, Nachdruck Januar 2005, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- ASR A1.7 „Türen und Tore“— Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Fassung Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, am Originaltext gelesen am 21.09.2026
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“— Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Fassung Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365, am Originaltext gelesen am 21.09.2026
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe September 2019, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.
Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.
Wartungsplan erstellenhttps://digitales-wartungsheft.de/ratgeber/pruefungen-im-betrieb
Ausgedruckt am 19.10.2026