Wie oft müssen Regale geprüft werden?
Stand: 24. August 2026
Regale brauchen zwei verschiedene Prüfungen, die häufig verwechselt werden: die Experteninspektion alle zwölf Monate und zusätzlich die wöchentliche Sichtkontrolle1. Beide setzen eine befähigte Person voraus — was sich unterscheidet, ist der Umfang.
Beide Fristen sind keine gesetzlichen Vorgaben. Die zwölf Monate sind ein Richtwert aus DIN EN 156352 und der DGUV Information 208-0431; die wöchentliche Sichtkontrolle ist eine Empfehlung. Verbindlich festgelegt werden beide erst durch Ihre Gefährdungsbeurteilung — § 14 Abs. 2 BetrSichV3 verlangt die Prüfung, die Frist bestimmen Sie.
Der Begriff Experteninspektion stammt aus DIN EN 15635. Die DGUV Information 208-043 verwendet ihn nicht mehr und spricht stattdessen von der regelmäßigen Prüfung durch eine befähigte Person1. Gemeint ist dieselbe Prüfung. Die neuere Bezeichnung sagt nur deutlicher, worauf es ankommt: nicht auf einen Titel, sondern auf nachweisbare Fachkenntnis.
Die Sichtkontrolle darf in Abständen nach Ihrer Risikoanalyse erfolgen und auf kritische Bereiche beschränkt werden1. In einem Lager, in dem nur an zwei Gassen rangiert wird, muss nicht jede Woche das gesamte Regal begangen werden.
Wer darf prüfen?
Beide Prüfungen setzen eine befähigte Person voraus. Für die Jahresprüfung überrascht das niemanden; für die wöchentliche Sichtkontrolle schon — sie klingt nach weniger. Die DGUV Information 208-043 sagt es dennoch ausdrücklich: Interne Prüfungen übernimmt in aller Regel betriebszugehöriges Personal, und auch dieses muss den Anforderungen an eine befähigte Person genügen1. Kleiner ist der Umfang, nicht die Qualifikation.
Befähigt heißt aber nicht extern. Das können eigene Leute sein. Eine bloße Unterweisung genügt dafür allerdings nicht — nötig sind Berufsausbildung, Erfahrung und aktuelle Praxis, wie § 2 Abs. 6 BetrSichV sie beschreibt3.
Was muss dokumentiert werden?
Nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung3: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronische Aufzeichnung ist ausdrücklich zulässig.
Der häufigste Irrtum
Dass die Jahresinspektion genügt. Die meisten Regalschäden entstehen durch Anfahren mit dem Stapler — und ein angefahrener Rahmen kann Monate vor der nächsten Jahresinspektion versagen. Genau dafür ist die wöchentliche Sichtkontrolle da.
Im Original nachlesen
Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.
Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe Juni 2020, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“— DIN e. V. Fassung DIN EN 15635:2009-08, nicht beschafft — Fundstelle genannt, Inhalt paraphrasiert (geprüft am 23.08.2026)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
DIN-Normen sind kostenpflichtig und werden hier deshalb nur benannt, nicht verlinkt. In über 90 Normen-Infopoints — überwiegend Hochschulbibliotheken — lassen sie sich kostenfrei am Bildschirm einsehen. Standortübersicht der Normen-Infopoints beim DIN e. V. Am nächsten liegt die Bereichsbibliothek Steinfurt der FH Münster, Stegerwaldstr. 39, 48565 Steinfurt. Ortsangabe im Verzeichnis des DIN e. V. bestätigt am 23.08.2026
Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.
Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln
Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.
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Ausgedruckt am 19.10.2026