Kraftbetätigte Türen und Tore: Prüffristen und Sachkundige
Stand: 21. September 2026
Wie oft müssen Tore und Türen geprüft werden?
Kraftbetätigte Türen und Tore werden nach den Vorgaben des Herstellers geprüft: vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach wiederkehrend. Die Arbeitsstättenregel nennt als Mindestmaß eine Prüfung im Jahr1. Bei starker Beanspruchung, etwa an einem Tor, durch das täglich Stapler fahren, kann häufiger nötig sein.
Für Feststellanlagen an Brandschutztüren gilt zusätzlich eine monatliche Funktionskontrolle durch den Betreiber1.
Was bei der Prüfung gemessen wird
Die Prüfung ist mehr als ein Blick auf das Tor. Die Arbeitsstättenregel verlangt Sachkundige, „die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können“1.
Gemessen wird also, mit welcher Kraft die Schließkante auf ein Hindernis trifft und wie schnell sie zurückweicht. Das entscheidet darüber, ob eine Hand dazwischen verletzt wird oder nicht.
Wer darf prüfen?
Sachkundige im Sinne der Arbeitsstättenregel, also Personen mit der nötigen Beurteilungsfähigkeit und der Messtechnik1. In der Praxis ist das ein Fachbetrieb für Tortechnik oder der Hersteller.
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt für Arbeitsmittel allgemein eine „zur Prüfung befähigte Person“ (§ 14 Abs. 2 und § 2 Abs. 6 BetrSichV)2. Für Tore kommt die Anforderung aus der Arbeitsstättenregel hinzu, weil sie ausdrücklich Messtechnik nennt.
Was dokumentiert werden muss
Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung werden aufgezeichnet und in der Arbeitsstätte aufbewahrt1. Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein1.
Der häufigste Irrtum
„Die Wartungsfirma war doch da.“ Wartung und sicherheitstechnische Prüfung sind zwei verschiedene Dinge. Eine Firma kann ein Tor schmieren, einstellen und trotzdem nie den Kraftverlauf an der Schließkante gemessen haben. Fragen Sie nach, was genau gemessen wurde, und lassen Sie sich das Ergebnis geben.
Im Original nachlesen
Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.
Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.
- ASR A1.7 „Türen und Tore“— Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Fassung Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, am Originaltext gelesen am 21.09.2026
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.
Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln
Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.
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Ausgedruckt am 19.10.2026