Prüffristen für Krane | Digitales Wartungsheft

Prüffristen für Krane

Stand: 23. September 2026

Wer ist betroffen?

Wer im Betrieb einen Kran verwendet, muss ihn prüfen lassen. Gemeint sind nicht nur Turmdrehkrane auf der Baustelle: Auch der Hallenkran über der Werkbank, der Schwenkarmkran an der Säule und der Ladekran auf dem Lkw sind Krane im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung1.

Welche Prüfungen und welche Fristen

Kran Wiederkehrende Prüfung
Hallenkran (Brückenkran), Schwenkarmkran, Laufkatze, Auslegerkran, Portalkran mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person
Lkw-Ladekran im Regelfall mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person
Lkw-Ladekran über 300 kNm Lastmoment oder über 15 m Ausleger, Fahrzeugkran jährlich durch eine befähigte Person, zusätzlich alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, ab dem 13. Betriebsjahr jährlich
Turmdrehkran jährlich durch eine befähigte Person, zusätzlich alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich
Fahrbarer Turmdrehkran (Auto-Turmdrehkran) halbjährlich durch eine befähigte Person, dazu die Prüfungen durch den Prüfsachverständigen wie oben
Handbetriebener oder teilkraftbetriebener Kran mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person

Diese Fristen stehen in der Verordnung. Sie sind Höchstfristen: kürzer geht immer, länger nicht1.

Ist in einem Jahr die Prüfung durch den Prüfsachverständigen fällig, muss nicht zusätzlich eine befähigte Person prüfen1.

Wer darf prüfen?

Die jährliche Prüfung macht eine zur Prüfung befähigte Person: jemand mit Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit auf dem Gebiet, oft der Kranmeister im Betrieb oder ein Prüfdienst1.

Die Prüfung alle vier Betriebsjahre macht ein Prüfsachverständiger. Das ist eine befähigte Person mit zusätzlicher Qualifikation: Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, mindestens drei Jahre Erfahrung mit Kranen und die nötige Prüfausrüstung1.

Nach besonderen Ereignissen

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die den Kran beschädigt haben können, prüft eine befähigte Person. Nach Änderungen, die eine Prüfung erfordern, prüft ein Prüfsachverständiger1.

Was dokumentiert werden muss

Die Ergebnisse werden aufgezeichnet und während der gesamten Verwendungsdauer aufbewahrt, also nicht nur bis zur nächsten Prüfung1.

Wird der Kran an wechselnden Orten verwendet, etwa auf Baustellen, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen1.

Im Original nachlesen

Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.

Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026

Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.

Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln

Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.

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Ausgedruckt am 19.10.2026