Prüffristen für PSA gegen Absturz | Digitales Wartungsheft

Prüffristen für PSA gegen Absturz

Stand: 23. September 2026

Wer ist betroffen?

Wer mit Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer oder Höhensicherungsgerät arbeitet, verlässt sich darauf, dass die Ausrüstung im Ernstfall hält. Diese Ausrüstung ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.

Welche Prüfungen und welche Fristen

Prüfung Frist Wer prüft
Sichtprüfung vor der Benutzung vor jeder Verwendung wer sie benutzt
Wiederkehrende Prüfung nach Herstellerangaben und Einsatzbedingungen, mindestens alle 12 Monate sachkundige Person

Die Fristen stammen aus dem technischen Regelwerk1. Grundlage der Prüfpflicht ist die Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit.

Wer darf prüfen?

Eine sachkundige Person für PSA gegen Absturz. Sie bringt diese Sachkunde meist aus einem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 mit. Die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung muss sie nicht erfüllen, weil die Verordnung keine persönliche Schutzausrüstung regelt1. Für Höhensicherungsgeräte verlangen Hersteller oft eine eigene Schulung.

Nach einem Sturz

Ausrüstung, die einen Sturz aufgefangen hat oder beschädigt ist, wird sofort aus dem Gebrauch genommen. Sie darf erst wieder benutzt werden, wenn eine sachkundige Person zustimmt1.

Alter und Ablegereife

Hersteller geben ein Herstellungs- oder Verfallsdatum an. Gurte und Bänder altern auch dann, wenn sie kaum benutzt werden. Die Herstellerangaben gehören deshalb zur Prüfung dazu1.

Anschlageinrichtungen

Bei fest montierten Anschlageinrichtungen und Steigschutzsystemen prüfen Sie vor der Benutzung, ob die letzte Prüfung durch eine sachkundige Person höchstens ein Jahr zurückliegt1.

Im Original nachlesen

Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.

Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.

  1. DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe September 2019, am Originaltext gelesen am 23.09.2026

Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.

Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln

Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.

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Ausgedruckt am 19.10.2026