Welche Prüffristen gelten für elektrische Betriebsmittel?
Stand: 24. August 2026
Ortsfeste Anlagen alle vier Jahre, in Räumen besonderer Art jährlich. Ortsveränderliche Betriebsmittel als Richtwert alle sechs Monate, auf Baustellen alle drei Monate1.
Alle diese Zahlen stammen aus DGUV Vorschrift 3, DA zu § 5, Tabellen 1A und 1B1. Es sind Richtwerte, keine Höchstfristen: Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV2 legen Sie die Fristen auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung selbst fest.
Was heißt „ortsveränderlich"?
Ortsveränderlich ist alles mit Stecker, das man in die Hand nehmen und woanders hinstellen kann: Verlängerungskabel, Bohrmaschine, Wasserkocher, Schreibtischlampe, Ladegerät. Ortsfest ist die Installation dahinter — Leitungen in der Wand, Verteiler, fest angeschlossene Maschinen.
Die Höchstwerte gehören dazu
Für ortsveränderliche Betriebsmittel nennt Tabelle 1B neben dem Richtwert von sechs Monaten — auf Baustellen drei Monaten — auch Höchstwerte: ein Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten, zwei Jahre in Büros1.
Die Höchstwerte gelten nicht von selbst. Sie sind die Obergrenze für eine Verlängerung, die Tabelle 1B nur zulässt, wenn die Fehlerquote bei den Prüfungen unter zwei Prozent liegt.1
Die Spanne von drei Monaten bis zu einem Jahr auf derselben Baustelle ist deshalb kein Widerspruch, sondern eine Bedingung. Wer sauber dokumentiert und kaum Beanstandungen hat, kann den Aufwand begründet senken — wer viele Mängel findet, hat keinen Grund zur Verlängerung.
Fehlerstrom-Schutzschalter
Die kommen zusätzlich und werden oft übersehen: In stationären Anlagen prüft der Benutzer alle sechs Monate die Funktion. In nichtstationären Anlagen ist die Prüfung der Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen monatlich vorgesehen, durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person — letztere allerdings nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten1.
Wer darf prüfen?
Ortsfeste Anlagen und Anlagen in Räumen besonderer Art: eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Betriebsmittel: eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Prüfgeräten. Die Funktionsprüfung des Fehlerstrom-Schutzschalters in stationären Anlagen macht der Benutzer selbst1.
Eine ständige Überwachung durch Elektrofachkräfte kann die Wiederholungsprüfung ersetzen — das gilt allerdings nicht für ortsveränderliche Betriebsmittel. Auch das steht in den Durchführungsanweisungen zu § 51.
Was muss dokumentiert werden?
Nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung2: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronische Aufzeichnung ist ausdrücklich zulässig.
Der häufigste Irrtum
Dass „alle vier Jahre" für alles gilt. Der Wert betrifft ortsfeste Anlagen. Verlängerungskabel, Bohrmaschinen und Wasserkocher fallen unter die deutlich kürzeren Fristen für ortsveränderliche Betriebsmittel — im Richtwert alle sechs Monate.
Im Original nachlesen
Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.
Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; Durchführungsanweisungen vom April 1997, Nachdruck Januar 2005, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.
Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln
Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.
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Ausgedruckt am 19.10.2026