Prüffristen für Anschlagmittel | Digitales Wartungsheft

Prüffristen für Anschlagmittel

Stand: 23. September 2026

Wer ist betroffen?

Anschlagmittel verbinden die Last mit dem Kran oder dem Stapler: Rundstahlketten, Hebebänder, Rundschlingen, Drahtseile, dazu Lastaufnahmemittel wie Traversen und Klemmen. Sie verschleißen im Betrieb, und sie versagen selten mit Vorwarnung.

Welche Prüfungen und welche Fristen

Prüfung Frist Wer prüft
Sichtkontrolle vor dem Anschlagen vor jeder Verwendung wer anschlägt
Wiederkehrende Prüfung längstens ein Jahr zur Prüfung befähigte Person
Rundstahlketten zusätzlich auf Rissfreiheit längstens drei Jahre meist eine Fachfirma, zerstörungsfreie Prüfung

Bei starker Beanspruchung, Korrosion oder Hitze können kürzere Abstände nötig sein1. Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung werden zusätzlich alle drei Jahre besonders geprüft, weil man Drahtbrüche und Korrosion unter der Umhüllung nicht sieht1.

Die Fristen stammen aus dem technischen Regelwerk, nicht aus der Verordnung. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber sie auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest2.

Die Sichtkontrolle gehört zum Anschlagen

Wer anschlägt, sieht das Mittel vorher an. Zeigt sich ein Mangel, wird es nicht verwendet1. Bestehen Zweifel, gehört es aus dem Verkehr, bis eine befähigte Person es beurteilt hat. Das ist unsere Empfehlung, keine Vorgabe aus dem Regelwerk.

Nach Schäden

Nach einem Schadensfall und nach einer Instandsetzung ist eine außerordentliche Prüfung nötig1.

Im Original nachlesen

Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.

Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.

  1. DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe Dezember 2020, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
  2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026

Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.

Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln

Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.

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Ausgedruckt am 19.10.2026