Wie oft muss ein Stapler geprüft werden? | Digitales Wartungsheft

Wie oft muss ein Stapler geprüft werden?

Stand: 24. August 2026

Mindestens einmal im Jahr, durch eine zur Prüfung befähigte Person1. Anders als die meisten anderen Fristen in diesem Ratgeber ist das eine Höchstfrist, keine Empfehlung.

Der Unterschied ist wichtig. Bei Leitern oder Regalen nennt das Regelwerk Richtwerte, die Sie nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung anpassen dürfen — verkürzen oder auch verlängern, wenn die Beanspruchung gering ist. Bei Flurförderzeugen gibt DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1 den Jahresrhythmus vor: in Abständen von längstens einem Jahr1. Kürzere Abstände sind zulässig, längere lässt die Vorschrift nicht zu1.

Wer darf prüfen?

Die Vorschrift stammt von 1997 und nennt den Prüfer noch „Sachkundigen"1 — der heutige Begriff dafür ist die zur Prüfung befähigte Person, § 2 Abs. 6 BetrSichV2. Gemeint ist jemand, der die erforderlichen Kenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit mitbringt. Das muss keine Fremdfirma sein, auch wenn in der Praxis oft der Händler oder ein Servicebetrieb prüft.

Was muss dokumentiert werden?

Das Ergebnis gehört in ein Prüfprotokoll. Eine Prüfplakette mit dem nächsten Prüfdatum am Fahrzeug ist üblich und sinnvoll — verlangt wird sie von § 37 Abs. 1 nicht1. Sie zeigt jedem im Betrieb die Fälligkeit, belegt die Prüfung aber nicht.

Für die Aufzeichnung gilt § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung2: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronische Aufzeichnung ist ausdrücklich zulässig.

Der häufigste Irrtum

Dass die Plakette am Fahrzeug den Nachweis ersetzt. Wie bei der Leiter: Die Plakette informiert jeden im Betrieb, wann die nächste Prüfung fällig ist — belegen tut die Prüfung das Protokoll. Beides gehört zusammen, das eine ersetzt das andere nicht.

Im Original nachlesen

Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.

Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.

  1. DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997, am Originaltext gelesen am 23.08.2026
  2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026

Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.

Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln

Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.

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Ausgedruckt am 19.10.2026