Prüffristen für Hebebühnen | Digitales Wartungsheft

Prüffristen für Hebebühnen

Stand: 23. September 2026

Wer ist betroffen?

Hebebühnen gibt es in vielen Betrieben: die Fahrzeug-Hebebühne in der Werkstatt, die Hubarbeitsbühne auf der Baustelle, der Hubtisch in der Fertigung, die Hubladebühne am Lkw.

Welche Prüfung und welche Frist

Prüfung Frist Wer prüft
Wiederkehrende Prüfung längstens ein Jahr nach der letzten Prüfung zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)

Die Frist steht nicht in der Verordnung, sondern im technischen Regelwerk1,2. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber die Fristen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest3. Ein Jahr ist der übliche Maßstab; bei starker Beanspruchung ist kürzer angebracht.

Nach Änderungen an der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen muss die Hebebühne vor der Wiederinbetriebnahme außerordentlich geprüft werden. Bei Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, bei Bühnen, auf denen Personen mitfahren, und bei Bühnen, unter deren Lastaufnahmemittel gearbeitet wird, macht diese Prüfung ein Sachverständiger1. Ein Sachverständiger hat über die Sachkunde hinaus besondere Kenntnisse und kann den Zustand der Bühne gutachtlich beurteilen1.

Damit fällt in der Praxis jede Hubarbeitsbühne darunter, weil Personen mitfahren, und auch die Fahrzeug-Hebebühne in der Werkstatt, weil unter dem Fahrzeug gearbeitet wird.

Gemietete Bühnen

Hubarbeitsbühnen werden oft gemietet. Dann prüft in der Regel der Vermieter. Lassen Sie sich bei der Übernahme den gültigen Prüfnachweis zeigen. Die Verantwortung für den sicheren Zustand während der Arbeit bleibt bei Ihnen. Das ist unsere Einschätzung aus der Praxis, keine Vorgabe aus dem Regelwerk.

Das Prüfbuch

Zur Hebebühne gehört ein Prüfbuch. Darin werden die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen und außerordentliche Prüfungen festgehalten1.

Im Original nachlesen

Prüffristen ändern sich. Im Zweifel gilt die aktuelle Fassung der verlinkten Quelle, nicht diese Seite.

Sätze mit hochgestellter Ziffer stützen sich auf eine benannte Quelle. Sätze ohne Ziffer sind meine eigene Einschätzung.

  1. DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe April 2008, aktualisierte Fassung November 2024 (Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“), am Originaltext gelesen am 23.09.2026
  2. DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fassung Ausgabe Juni 2022, am Originaltext gelesen am 23.09.2026
  3. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)— Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Fassung gesetze-im-internet.de, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1, Anhang 2 Abschnitt 4 und Anhang 3 Abschnitt 1, am Originaltext gelesen am 23.09.2026

Die Verweise führen zu den Herausgebern der jeweiligen Regelwerke. Sie stehen in keiner Verbindung zu diesem Angebot; eine Empfehlung durch DGUV, BAuA oder DIN ist damit nicht verbunden.

Welche Prüfungen braucht Ihr Betrieb? – Prüffristen ermitteln

Hinweis: Die vorgeschlagenen Prüffristen sind überwiegend Richtwerte aus dem technischen Regelwerk. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Fristen mit dem Zusatz „Höchstfrist“ geben Vorschriften als Obergrenze vor, etwa die Betriebssicherheitsverordnung oder eine Unfallverhütungsvorschrift; kürzere Fristen sind möglich. Prüfen Sie jede Frist für Ihren Betrieb. Dieser Wartungsplan ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Beratung.

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Ausgedruckt am 19.10.2026